AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Neumann & Müller GmbH & Co. KG, der N&M Pool GmbH & Co. KG und mit diesen im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen – nachfolgend N&M –

 

Version 1.0 / Stand: 20.03.2024


Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (A.) sowie speziellen Bedingungen für die jeweilige Vertragsarten (B. - D.). Die speziellen Bedingungen gelten jeweils zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen.

A. Allgemeine Bedingungen

B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen

C. Zusätzliche Mietbedingungen

D. Zusätzliche Verkaufsbedingungen

E. Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen

F. Zusatzliche Bedingungen bei der Bereitstellung eines Wlan-Zugangs

A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN


I. Geltung der AGB

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von N&M nicht anerkannt, sofern N&M diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Durch die Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an, auch wenn seine AGB diesen Bedingungen entgegenstehen sollten. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge der Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.

Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so wird jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebende Bestimmung dieses Vertrages angewandt. Liegt bsp. ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so finden auf den Mietteil die Vorschriften zu C. dieses Vertrages und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu D. dieses Vertrages Anwendung. Für jede Leistung sind also die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anwendbar. Sofern die Vorschriften kollidieren sollten, gilt, dass die Vorschriften desjenigen Vertragstyps anwendbar sind, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet.

II. Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

II. a. Rechnungen von N&M, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug zu bezahlen.

II. b. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

II. c. N&M ist berechtigt, seine Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.

III. Haftung von N&M

III. a. Für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von N&M, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet N&M unbegrenzt.

III. b. Für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von N&M, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet N&M begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von N&M in Höhe von EUR 15.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 15.000.000,00 bei Vermögensschäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die vertragswesentliche Positionen des Kunden schützen, also solche, die ihm der Vertrag gerade zu gewähren hat, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

III. c. Für sonstige Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von N&M, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet N&M begrenzt auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 15.000.000,00 bei Sachschäden und EUR 15.000.000,00 bei Vermögensschäden.

III. d. Im übrigen ist die Haftung von N&M ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, soweit N&M einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.

 IV. Umsatzsteuer

Sollte N&M einen Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar bzw. steuerfrei behandeln, obwohl der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, kann N&M die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer auch nachträglich vom Kunden verlangen, sobald von N&M hierüber eine berichtigte Rechnung ausgestellt worden ist.

V. Reisekosten

Reisekosten und Spesen, die N&M im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.

VI. Keine Anrechnung der Vertragsstrafe

Eine vereinbarte Vertragsstrafe wird auf bestehende Schadensersatzansprüche von N&M nicht angerechnet.

VII. Urheberschutz

N&M verpflichtet sich, dem Kunden befristet auf die Vertragslaufzeit einfache Nutzungsrechte an allen Schutzrechten nach Maßgabe und Zweck des Vertrages einzuräumen, die mit der Erbringung der Vertragsleistung erwachsen, insbesondere an Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten an dem angebotenen Technikkonzept, künstlerischen oder technischen Zeichnungen oder Grafiken (wie Lichtkonzept, Tonkonzept und Anordnung der Beschallung), Textteilen, Lichtbildwerken oder Lichtbildern oder Datensammlungen. Eine über den unmittelbaren Vertragszweck hinausgehende Nutzung der urheberrechtlich oder über sonstige Schutzrechte geschützten Werke bzw. Schutzobjekte ist dem Kunden nur gestattet, soweit N&M hierzu schriftlich zugestimmt hat. Insbesondere ist es dem Kunden nicht ohne schriftliche Zustimmung von N&M gestattet, das angebotene Technikkonzept an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 an N&M zu bezahlen. Das Recht von N&M, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

VIII. Salvatorische Klausel, Gerichtsstand, anwendbares Recht

VIII. a. Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Nichtige oder unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.

VIII. b. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang mit diesem ist das Gericht am Sitz von N&M zuständig. Der Sitz von N&M ist in 73765 Neuhausen auf den Fildern.

VIII. c. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen.

B. Zusätzliche Werkvertragsbedingungen und Bedingungen bei Dienstleistungen / Dienstaufträgen


I. Angebote und Unterlagen

I. a. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von N&M vom Besteller weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Vertragsschluss nicht zu Stande, sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich an N&M herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen.

I. b. Behördliche oder sonstige zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen und N&M zur Verfügung zu stellen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

II. Unberechtigte Mängelrügen

Kommt N&M einer Aufforderung des Bestellers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Besteller den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung von N&M objektiv nicht vorliegt, hat der Besteller die Aufwendungen von N&M zu ersetzen. Mangels Vereinbarung gelten die ortsüblichen Sätze.

III. Geeigneter Aufbauort

N&M ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. N&M schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Besteller hat die Eignung des Aufbauorts für von N&M aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von N&M zu vertretende Umstände, so hat der Besteller die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.

IV. Subunternehmer

Es ist N&M gestattet, Subunternehmer mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

V. Vertretungsbefugnis

Die Techniker sind nicht vertretungsbefugt.

VI. Zutritt zum Objekt

Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der/die Techniker am Ausführungstermin Zutritt zum Objekt erhalten; andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

VII. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt.

Nach Fehlschlagen einer dem Besteller zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls N&M die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte sofort zu.

C. Zusätzliche Mietbedingungen


I. Barkaution

N&M ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von 30% des sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen Mietzinses vom Mieter zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist. Die Barkaution ist von N&M nicht zu verzinsen. Die Barkaution ist von N&M nicht getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen

II. Überlassung an Dritte und Auslandsnutzung, Rückgabe

II. a. Der Mieter darf die Mietsache nur mit ausdrücklicher Zustimmung von N&M Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.

II. b. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von N&M der Mietvertrag nicht.

III. Entschädigung bei verspäteter Rückgabe, Vertragsstrafe

III. a. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann N&M für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Das Recht von N&M, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. Während der Dauer der Vorenthaltung ist der Mieter auch ohne Verschulden für den Schaden gegenüber N&M verantwortlich, der dadurch entsteht, dass die Mietsache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grund vom Mieter nicht herausgegeben werden kann.

III. b. Der Mieter hat an N&M neben der unter C.III.a. dieses Vertrages geregelten Entschädigung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt pro Tag der Vorenthaltung 20% des Tagesmietpreises. Der Tagesmietpreis ist ggf. rechnerisch zu ermitteln. Die Vertragsstrafe wird auf die Entschädigung nicht angerechnet.

IV. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht zu.

V. Pflichten des Mieters

V a. Der Mieter hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise von N&M in Bezug auf die Mietsache sind vom Mieter zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.

V. b. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

V. c. Zeigt sich im Laufe der Miete ein Mangel der gemieteten Sache, so hat der Mieter unverzüglich N&M hiervon in Kenntnis zu setzen.

V. d. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen in den Bereichen III (VHF), IV und V (UHF) sowie von Betriebsfunkgeräten hat der Mieter sicherzustellen, dass der Einsatz der Anlagen nach den jeweils gültigen Bestimmungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgt.

VI. Haftung des Mieters

VI. a. Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache.

VI. b. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.

VI. c. N&M muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf seinen Anspruch zu C.VIa. oder C.VIb. dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt N&M vorbehalten.

VI. d. Der Mieter kann sich auf konkrete Nachfrage bei N&M gegen das Risiko des Verlustes, des Untergangs oder der Beschädigung auf seine Kosten über N&M versichern (Materialversicherung). Sofern die kostenpflichtige Materialversicherung gewählt wird, haftet der Mieter für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache) nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung (C.VIe. dieses Vertrages). Die Haftung des Mieters gegenüber Dritten bleibt hiervon unberührt. Auf die Möglichkeit einer eigenen Haftpflichtversicherung für Drittschäden wird hingewiesen.

VI. e. Die Höhe der Selbstbeteiligung der Materialversicherung beträgt:

  • bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Mietsache infolge von Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub oder Plünderung 25% der Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 2.500,00.
  • in allen anderen Fällen 10% Reparaturkosten bzw. des Neuwerts, höchstens jedoch EUR 1.000,00.

Die Materialversicherung greift nicht, wenn der Mieter die Mietsache aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht rechtzeitig zurückgibt oder bei einem Verstoß gegen C.IIa. oder C.V. dieses Vertrages. Die Materialversicherung greift ebenfalls nicht, wenn der Mieter den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Deswegen muss der Mieter Schutzvorkehrungen gegen den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache während der Dauer der Mietzeit treffen. Der Mieter trägt die Beweislast dafür, dass er den Verlust, den Untergang oder die Beschädigung der Mietsache nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

VII. Gewährleistung von N&M

VII. a. N&M leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird oder individualvertraglich Garantiebestimmungen vereinbart worden sind.

VII. b. Die verschuldensunabhängige Haftung von N&M für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. N&M haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn N&M den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte. Der Mieter trägt in diesem Fall die Beweislast, dass N&M diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass N&M dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages.

D. Zusätzliche Verkaufsbedingungen


I. Versand, Verpackung

I. a. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers, es sei denn, es wird eine anderslautende Vereinbarung getroffen. Versicherungen gegen Schäden und Verlust werden von N&M auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

I. b. Die Wahl der Versandart bleibt N&M überlassen.

I. c. Behälter und Kisten bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, Eigentum von N&M und sind auf Anforderung nach ihrer Entladung auf Kosten von N&M zurückzusenden.

II. Eigentumsvorbehalt

II. a. Die verkaufte Ware bleibt im Eigentum von N&M bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung von N&M.

II. b. N&M behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller N&M aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Soweit nichts anderes individuell vereinbart worden ist, ist dem Käufer eine Veräußerung der Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises an N&M nicht gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an N&M ab, unabhängig davon, ob der Käufer die Kaufsache im gewöhnlichen Geschäftsgang aufgrund einer individuellen Vereinbarung vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises weiterveräußern darf oder die Kaufsache unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises verkauft. Die Abtretung nimmt N&M hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Der Käufer ist zum Einzug der abgetretenen Forderung berechtigt, solange N&M diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt. Auf Verlangen von N&M hat der Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen sowie N&M auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. 
Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum von N&M stehenden Gegenständen oder über die an N&M abgetretenen Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der N&M ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen hat der Käufer N&M unverzüglich mitzuteilen. N&M ist jederzeit berechtigt, die Herausgabe der N&M gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Macht N&M von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn N&M dies ausdrücklich erklärt. Übersteigt der Wert der bestellten Sicherheiten die Forderung von N&M insgesamt um mehr als 10%, so wird N&M auf Verlangen des Käufers die über 10% hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von N&M freigeben.

III. Rücktrittsrecht

N&M ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Neuware 

N&M leistet Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Bei Neuware gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, daß die Rüge innerhalb von 2 Tagen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht, wenn N&M den Mangel arglistig verschwiegen hat.

V. Verjährungsfristen bei Neuware

Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte des Käufers beträgt 1 Jahr, außer es handelt sich um Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB bzw. des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung der Ware bzw. mit Übergabe an das Versandunternehmen.

VI. Angaben zu Eigenschaften von Neuware

Bei Neuware erfolgen alle Angaben von N&M über Eignung, Verarbeitung und Anwendung, technische Beratung und sonstigen Angaben nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

VII. Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind bei Neuware zunächst nach Wahl von N&M auf Ersatzlieferung und Nachbesserung beschränkt.

Es obliegt N&M, entweder nachzubessern oder eine Ersatzlieferung zu veranlassen. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von N&M zurückgesandt werden. Nach Fehlschlagen einer dem Käufer zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls N&M die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte sofort zu.

Nach Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises und Rückgängigmachung des Vertrages. Beanstandete Ware darf nur mit Einverständnis von N&M zurückgesandt werden.

VIII. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher Sachmängelansprüche.

Hiervon unberührt bleiben etwaige Ansprüche nach A.III. dieses Vertrages. Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch N&M.

E. Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen


Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von N&M gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter hierüber zu informieren.

Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von N&M, den Kunden über die rechtlichen Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist N&M darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind. Im Übrigen wird sich N&M an etwaige diesbezügliche Anweisungen des Kunden halten.

F. Zusatzliche Bedingungen bei der Bereitstellung eines Wlan-Zugangs

Sofern N&M dem Kunden auftragsgemäß einen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, erfolgt die Nutzung des WLAN auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Kunden, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit von Zugriffen Dritter auf das Endgerät des Nutzers oder einer Infizierung mit schädlicher Software (z.B. Viren oder Trojaner). Der Kunde ist selbst verantwortlich für jegliche Sicherungsmaßnahmen (z.B. Verschlüsselung, Virenschutz, Firewall). Für über das WLAN übermittelte Daten, für darüber in Anspruch genommene kostenpflichtige Dienstleistungen sowie für darüber getätigte Rechtsgeschäfte ist der Kunde selbst verantwortlich; er trägt alle hieraus resultierenden Kosten.

Der Kunde ist verpflichtet, bei der Nutzung des WLAN das geltende Recht einzuhalten; insbesondere verpflichtet sich der Kunde

  • das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von strafbaren, sittenwidrigen oder in sonstiger Weise rechtswidrigen Inhalten zu nutzen;
  • über das WLAN keine urheberrechtlich geschützten Werke widerrechtlich zu vervielfältigen, zu verbreiten, zugänglich machen oder in anderer Weise zu verwerten, etwa durch den Einsatz bzw. die Nutzung von Filesharing-Programmen oder Tauschbörsen;
  • die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten;
  • keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte zu versenden oder zu verbreiten und das WLAN nicht zum Versand von Massen-Nachrichten (Spam) und/oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen.

Der Kunde stellt N&M von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen oder auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLAN durch den Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, die sich aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung des WLAN durch den Kunden ergeben sowie für die entsprechenden Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Erkennt der Kunde, dass eine solche Rechtsverletzung und/oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, so hat er N&M hiervon unverzüglich zu unterrichten.

Stellt der Kunde den von N&M bereitgestellten WLAN-Anschluss Dritten zur Verfügung, so haftet der Kunde für sämtliche durch diesen Nutzer verursachten Verletzungen dieser Vereinbarung wie für eigene Verstöße.